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Familienoffensive

[mehr]17. April 2013

Pflegeregress ist fair und maßvoll

Mit 1. August tritt der Pflege-Regress wieder in Kraft. Für Pflegelandesrätin Kristina Edlinger-Ploder eine "notwendige Maßnahme. Die Regelung ist aber fair und maßvoll.“ Die Höhe der finanziellen Forderungen an Angehörige von Pflegebedürftigen richtet sich nach der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens und ist sozial gestaffelt. Unter einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro wird kein Regress fällig.

Edlinger-Ploder: „Es ist fair und vertretbar, dass nach Ausschöpfung aller Einkommen der Person, die die Pflege in Anspruch nimmt, Eltern für Kinder bzw. Kinder für Eltern wenigstens für einen Teil der nicht gedeckten Kosten aufkommen, bevor die öffentliche Hand – also der Steuerzahler – einspringt.“


Was bedeutet Pflege-Regress?

Im Fall der Pflege bedeutet der Regress eine Rückforderung der Sozialhilfeverbände an Kinder, wenn die Eltern in einem Pflegeheim gepflegt werden oder eine Rückforderung an Eltern, wenn Kinder in einem Pflegeheim gepflegt werden. Notwendig wird die Rückforderung dann, wenn die Einkünfte (Einkommen/Pension und Pflegegeld und Vermögen) des Pflegeheimbewohners für die Deckung der Pflegeheimkosten nicht ausreichen. Für Angehörige von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden, gibt es keinen Regress.

Die Höhe des Regress ist nach Einkommen sozial gestaffelt und gedeckelt. Unter 1500 Euro Nettoeinkommen wird kein Regress fällig. Zwischen 1500 und 1599 Euro Nettoeinkommen im Monat zahlen Kinder für ihre Eltern vier Prozent oder bis zu 64 Euro. Bis 1699 Euro sind 4,5 Prozent (maximal € 76,50) fällig, bis 1799 Euro fünf Prozent (maximal € 89,95). Das Ganze steigert sich in Hunderterschritten bis 2700 Euro netto: Ab da sind zehn Prozent des Nettoeinkommens zu zahlen.


Geteilte Forderungen bei mehreren Kindern

Wenn mehrere Kinder unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind, zahlt jedes Kind die von seinem Einkommen errechnete Summe. Sollten dadurch die tatsächlichen Kosten der Pflegeheimunterbringung überschritten werden, wird für jedes Kind der Regress aliquot reduziert. Sollten bei mehreren Kindern einzelne Einkommen haben, andere nicht, müssen die Kinder mit Einkommen nicht die Unterhaltsverpflichtung für ihre Geschwister ohne Einkommen übernehmen.

Wenn Eltern gegenüber ihren Kindern regresspflichtig sind, beginnt die Forderung bei neun Prozent für Einkommen zwischen 1500 und 1599 Euro und steigert sich auf fünfzehn Prozent für Nettoeinkommen über 2700 Euro.

Wird ein Ehepartner im Pflegeheim betreut, gilt an der Stelle einer Regress¬forderung die Unterhaltspflicht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (Bundesgesetz). Diese wird vom Gericht festgelegt.

Nicht zur Zahlung von Regress herangezogen werden Großeltern oder Enkelkinder, Schwiegereltern oder Schwiegersöhne/töchter. Auch deren Vermögen bleibt so wie das Vermögen von Eltern bzw. Kindern unangetastet. Lediglich das Vermögen des Pflegeheimbewohners ist für die Begleichung offener Forderungen aus dem Pflegeheim relevant.

Verbleiben auch nach Einhebung des Regress noch offene Kosten, übernimmt diese die öffentliche Hand, bzw. der Steuerzahler.


Für Angehörige von bereits in Pflegeheim befindlichen Personen gibt es eine Übergangsfrist bis 1. Jänner 2012. Rückwirkende Zahlungen sind ausgeschlossen.